Wie können sie die Prüfungsanforderungen für die Abschlussprüfung entnehmen?
Die Prüfungsanforderungen für die schriftlichen Prüfungen in den kaufmännischen und kaufmännisch-verwandten Ausbildungsberufen können Sie den AkA-Prüfungskatalogen für die Zwischen- bzw. die Abschlussprüfung entnehmen. Diesen erhalten Sie beim U-Form-Verlag. Weitere Veröffentlichungen der AkA finden Sie hier.
Wie entscheidet die IHK Berlin über die Zulassung zur Abschlussprüfung?
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen (Externenprüfung) entscheidet die IHK Berlin als zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss der IHK Berlin (§ 46 Abs. 1 BBiG und § 62 Abs. 3 BBiG). Die Prüfungsordnung der IHK Berlin finden Sie hier.
Wie ist die AKA für mündliche Prüfung zuständig?
Die AkA ist ausschließlich für schriftliche Prüfungsbereiche zuständig. Informationen zu den mündlichen und praktischen Prüfungen erhalten Sie über Ihre Industrie- und Handelskammer. Diese finden Sie hier.
Wie ist die zuständige IHK für die Prüfungsanmeldung zuständig?
Beachten Sie, dass die IHK für die Prüfungsanmeldung örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort (Wohnort) des Prüfungsbewerbers liegt. Sofern Ihr Wohnort nicht Berlin ist, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Kann eine Prüfung nicht bestanden werden?
Mehrere mangelhafte Prüfungsbereiche können dazu führen, dass eine Prüfung nicht bestanden wird. Aber auch das ist nicht in jedem Beruf so. In der Ausbildungsordnung steht dann zum Beispiel: „Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend bewertet worden ist“.
Ist die Abschlussprüfung in jedem Beruf bestanden?
Aber auch das ist nicht in jedem Beruf so. In der Ausbildungsordnung steht dann zum Beispiel: „Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend bewertet worden ist“.
Was sind Die Prüfungsbereiche der Wiederholungsprüfung?
Meist sind das die mündlichen oder praktischen Prüfungsbereiche. Diese Termine müssen und sollten auf jeden Fall wahrgenommen werden, denn die Prüfungsbereiche, in denen am Ende mehr als 50 Punkte erreicht wurden, müssen bei einer Wiederholungsprüfung nicht nochmal abgeleget werden (§ 29 Abs. 2 der Prüfungsordnung ).