Wie lange bekomme ich Krankengeld im öffentlichen Dienst?
Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr bis zu drei Jahren wird der Krankengeldzuschuss maximal 13 Wochen gezahlt, bei längerer Beschäftigung bis zu 39 Wochen (§ 22 Abs. 3 TVöD). Die Leistungsdauer ist daher kürzer als beim Krankengeld, das bis zu 78 Wochen gezahlt wird.
Wie lange wird Krankengeldzuschuss gezahlt?
Dabei sind die ersten 6 Wochen, in denen der Arbeitnehmer Krankenbezüge erhält, in den Bezugszeitraum mit einzurechnen, sodass der Krankengeldzuschuss in der Zeit bis zur Vollendung des dritten Jahres der Beschäftigungszeit für tatsächlich höchstens bis zu 7 Wochen gezahlt wird und nach der 3-Jahres-Schwelle für …
Wie lange bekommt man Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber?
Da der Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen das Entgelt fortzahlen muss, springt die Krankenkasse erst ab der siebten Krankheitswoche mit dem Krankengeld ein. Dieses gibt es für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen lang.
Wie hoch ist Krankengeldzuschuss?
Im Allgemeinen sind das 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden berücksichtigt. Das Krankengeld ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 112,88 Euro pro Tag (Wert 2021) begrenzt.
Wie hoch ist das Krankengeld bei Wiedereingliederung?
Nach Ende der Entgeltfortzahlung wird kein Arbeitsentgelt gezahlt und das Arbeitsverhältnis ruht. Gesetzlich Versicherte haben dann Anspruch auf Krankengeld. Demnach erhält der Arbeitnehmer 70 Prozent seines regelmäßigen Bruttoeinkommens.
Wer entscheidet über Wiedereingliederung nach Krankheit?
Die Wiedereingliederung nach Krankheit (auch „Hamburger Modell“) erleichtert Arbeitnehmern den stufenweisen Wiedereinstieg in den Job nach 74 Sozialgesetzbuch V. Sie kann bis zu sechs Monate dauern, wobei das der Arzt im Einzelfall entscheidet.
Kann man Hamburger Modell ablehnen?
Bei vielen Arbeitgebern herrscht die Vorstellung, das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung (so genanntes Hamburger Modell) sei nicht zwingend; hierüber könne frei entschieden werden. Dies ist nicht mehr zutreffend. Arbeitgeber, die daher das Hamburger Modell ablehnen, müssen mit Schadensersatzansprüchen rechnen.