Wie lange dauert eine finnische Staatsangehörigkeit in Finnland?
Apr 2005 08:22 Um die finnische Staatsangehörigkeit als Ausländer zu bekommen, muß man mindestens 6 Jahre in Finnland gelebt haben. Bei Heirat mit einem Finnen (man muß mindestens 2 Jahre verheiratet sein) verkürzt sich die Wartezeit und es wären 4 Jahre Aufenthaltsdauer.
Wie lange muß man in Finnland gelebt haben?
Um die finnische Staatsangehörigkeit als Ausländer zu bekommen, muß man mindestens 6 Jahre in Finnland gelebt haben. Bei Heirat mit einem Finnen (man muß mindestens 2 Jahre verheiratet sein) verkürzt sich die Wartezeit und es wären 4 Jahre Aufenthaltsdauer. Auch darf man polizeilich nie auffällig gewesen sein und man muß einen Sprachtest machen.
Wie kann man auf Finnisch studieren?
Man könnte problemlos auf Finnisch studieren und ist dem finnischen Muttersprachler gleichgestellt. Level 3 wird auch gebraucht, wenn man die offizielle Sprachprüfung zum Studieren auf Finnisch macht. Beim Test zur Erlangung der finnischen Staatsangehörigkeit ist ein Interview, ein Textverständnistest und ein Hörverständnistest Pflicht.
Wann ist das finnische Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft?
Am 01.06.2003 ist das neue finnische Staatsangehörigkeits- gesetz in Kraft getreten, das erstmals Mehrstaatigkeit gestattet. Das seit 01.01.2000 geltende deutsche Staatsangehörigkeit erlaubt Mehrstaatigkeit ebenfalls im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedsstaaten, mit denen in dieser Frage Gegenseitigkeit besteht.
Wie müssen sie in Dänemark heiraten?
Allgemeine Eheschließungsbedingungen Um in Dänemark heiraten zu können, müssen Sie beide mindestens 18 Jahre alt und unverheiratet sein. Wenn einer von Ihnen zuvor verheiratet war, muss die vorherige Ehe beendet sein, bevor Sie eine neue Ehe eingehen können. Die Ehe darf nicht zwischen nahen Verwandten eingegangen werden.
Was sind die allgemeinen Bedingungen in Dänemark?
Lesen Sie hier mehr über die allgemeinen Bedingungen. In Dänemark besteht ein Verbot des Eingehens von Scheinehen. Dies bedeutet, dass keine Ehe geschlossen werden darf, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Zweck dieser Ehe die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Dänemark, einem EU-Land, der Schweiz oder einem EWR-Land ist.