Wie lange ist das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung?
Dieser beginnt normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Damit umfasst die Mutterschutzfrist in der Regel einen Zeitraum von 14 Wochen.
Welche Regelungen trifft das Mutterschutzgesetz noch?
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
Wie bekomme ich ein ärztliches Beschäftigungsverbot?
Sie erhalten ein ärztliches Beschäftigungsverbot, wenn das Arbeiten Ihre Gesundheit oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dann ein Attest aus. Darin steht, dass Sie ganz oder teilweise nicht arbeiten dürfen.
Wer stellt ärztliches Beschäftigungsverbot aus?
Üblicherweise werden ärztliche Beschäftigungsverbote von Gynäkologen als den zuständigen Fachärzten ausgesprochen. Die Ärztin oder der Arzt kann das Beschäftigungsverbot auch auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Arbeitszeiten beschränken (teilweises Beschäftigungsverbot).
Wann attestiert der Arzt ein Beschäftigungsverbot?
Beschäftigungsverbot | Ärztliches Attest Ein solches Beschäftigungsverbot setzt ein ärztliches Attest voraus, in dem neben der bestehenden Schwangerschaft eine Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes festgestellt wird, wenn die Beschäftigung fortgesetzt wird.
Was für Verbote schützen Mütter?
Strengere Regelungen bei der Arbeitszeit Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten; Nachtschichten oder auch Rufbereitschaften kommen also nicht mehr infrage (§ 5 MuSchG). Auch an Sonn- und Feiertagen darfst Du laut Mutterschutzgesetz nicht mehr arbeiten.
Wie ist die mutterschutzfrist geregelt?
Die sogenannte Mutterschutzfrist umfasst einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt des Kindes. In der Schutzfrist im Anschluss an die Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, d. h. der Arbeitgeber darf in dieser Zeit keine Frau beschäftigen.