Wie lange ist die gesetzliche Zahlungsfrist?
30 Tage
Von Gesetzes wegen gilt eine Zahlungsfrist (auch Zahlungsziel genannt) von 30 Tagen. Eine Rechnung ist grundsätzlich immer sofort fällig. Die gesetzliche Zahlungsfrist räumt dem Kunden aber 30 Tage Zeit ein, eine Rechnung zu begleichen. Erst danach befindet er sich im Zahlungsverzug.
Wann beginnt die Zahlungsfrist einer Rechnung?
Wann beginnt das Zahlungsziel einer Rechnung? Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung beim Käufer. Neben einer Rechnung kann der Verkäufer auch eine gleichwertige Zahlungsaufstellung an seinen Kunden schicken. Im Geschäftsleben kann es vorkommen, dass nicht sicher ist, wann der Rechnungseingang erfolgte.
Wann ist eine Rechnung fällig wenn kein Zahlungsziel angegeben ist?
Wenn ein Unternehmer auf seiner Rechnung keine Frist erwähnt, gilt die gesetzliche Zahlungsfrist laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Denn der Kunde kann laut Gesetz auch noch 30 Tage nach Fälligkeit die Rechnung bezahlen. Erst danach befindet er sich im Zahlungsverzug und kann angemahnt werden.
Wann ist Zahlung fällig BGB?
„Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. “ Der Gesetzgeber räumt Kunden jedoch eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ein, um die Rechnung zu begleichen (§ 286 Abs. 3 BGB).
Was ist eine angemessene Nachfrist bei Zahlungsverzug?
Da der Auftraggeber nach dem Grundsatz „Geld hat man zu haben“ für seine finanzielle Leistungsfähigkeit ohne Rücksicht auf ein Verschulden einzustehen hat und persönliche Umstände hierbei nicht zu berücksichtigen sind, ist eine Nachfrist von 2 Wochen regelmäßig als ausreichend anzusehen.
Wie schreibt man eine Zahlungsfrist?
Üblich sind Formulierungen, häufig in Verbindung mit möglichen Skonti, die den Kunden trotz Frist zu einer schnelleren Zahlung bewegen sollen: Die Rechnung ist sofort fällig. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2% oder 30 Tage netto. Zahlungsbedingungen: 10 Tage 3%, 30 Tage netto.