Wie lange kann der Zoll Ware zurückhalten?
Briefsendungen werden 7 Tage und Pakete 14 Tage bei den Zollämtern gelagert und danach an den Versender zurückgeschickt. Die Lagerung von Postsendungen bei der Zollstelle ist kostenpflichtig – ab einer Lagerdauer von 10 Tagen werden Lagerkosten in Höhe von mindestens 5 Euro erhoben.
Kann ich die Annahme beim Zoll verweigern?
Bitte melden Sie sich ebenfalls kurzfristig beim Zollamt, wenn Sie die Annahme verweigern wollen oder senden Sie das Benachrichtigungsschreiben an die im Benachrichtigungsschreiben genannte Zollübergabestelle der Deutschen Post AG mit dem handschriftlichen Vermerk „Annahme verweigert“ zurück.
Was passiert wenn ich Ware beim Zoll nicht abgeholt?
Wer keine Möglichkeit hat, Sendungen persönlich beim Zollamt abzuholen, kann eine Nachträgliche Postverzollung für 28,50 Euro beauftragen.
Wie können Abfertigungsansprüche nach dem alten System gebildet werden?
Für Abfertigungsansprüche nach dem alten System (Dienstnehmer bleibt mit allen oder Teilansprüchen im alten System) können Rückstellungen (steuerfreie Beträge) weiterhin mit 45%-Satz der fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden (im Wirtschaftsjahr 2002 (2001/2002) iHv 47,5%).
Was ist die äußere Bezeichnung einer Zahlung als Freiwillige Abfindung?
Die äußere Bezeichnung einer Zahlung als „freiwillige Abfertigung“ ist für die Subsumtion unter § 67 Abs. 6 EStG nicht von entscheidender Bedeutung, vielmehr ist entscheidend, ob sie nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer freiwilligen Abfertigung oder Abfindung entspricht.
Wie kann eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gehört werden?
1 (1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird. 2 (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen. 3 (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Ist der Gläubigerverzug als solcher noch nicht ausschließbar?
Der Gläubigerverzug als solcher schließt die Einrede aus § 273 auch auf Seiten des Gläubigers noch nicht aus. Der Gläubiger kann sich also wegen seines noch nicht erfüllten Anspruchs auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 berufen, obwohl er selbst die Erfüllung durch sein Verhalten vereitelt.