Wie lange kann eine Inobhutnahme dauern?
Es existiert keine fixe Zeitbestimmung für die Dauer der Inobhutnahme. Diese richtet sich stets nach der konkreten Notwendigkeit, darf jedoch nicht länger als nötig ausfallen. Als Eltern können Sie jedoch auch rechtlich dagegen vorgehen.
Wann wird eine Inobhutnahme beendet?
5.3 Ende der Inobhutnahme 5.3.1 Beendigung Die Inobhutnahme endet mit, der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, (§ 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII) • der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 Abs.
Was kann ich gegen eine Inobhutnahme tun?
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie sich die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten gegen die Inobhutnahme wehren können: Sie können nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII der Inobhutnahme widersprechen oder gegen die Inobhutnahme förmlich Widerspruch im Sinne der §§ 69 ff. VwGO einlegen4.
Wo kommen Kinder hin die in Obhut genommen werden?
Erklärung zum Begriff Inobhutnahme Wie lange das Kind aus der Familie genommen wird, ist dabei individuell zu entscheiden. Die Maßnahme kann zudem nicht nur angeordnet werden. Kinder und Jugendliche selbst können sich an Jugendamt oder Notdienst wenden, wenn sie anderweitig untergebracht werden wollen.
Was passiert wenn ein Kind in Obhut genommen wird?
Sobald ein Kind in Obhut genommen ist, darf es eine Person seines Vertrauens benachrichtigen. In schwerwiegenden Fällen kann das Jugendamt lediglich mitteilen, dass es das Kind in Obhut genommen hat. Die Mitarbeitenden müssen dann weder den Unterbringungsort noch den Grund der Inobhutnahme nennen.
Wer entscheidet ob ein Kind in Obhut genommen wird?
Hinweis: Sind die Eltern nicht einverstanden, entscheidet das Jugendamt, ob es das Kind den Eltern oder Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten übergeben kann. Ist dies nicht der Fall, entscheidet das Familiengericht, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes getroffen werden müssen.
Wer veranlasst Inobhutnahme?
Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt. Die Entscheidung darüber, ob eine minderjährige Person in Obhut genommen wird, steht alleine dem Jugendamt zu, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Minderjährige tatsächlich aufhält.