Wie lange muss eine Rechnung aufgehoben werden?
10 Jahre
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt 10 Jahre, § 14 b Abs. 1 Satz 1 UStG. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird, § 14 Abs. 1 Satz 3 1.
Welche Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden?
Außerdem sind v.a. auch folgende Unterlagen grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren:
- Bücher und Aufzeichnungen,
- Inventare,
- Jahresabschlüsse,
- Lageberichte,
- die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
Wie werden Rechnungen aufbewahrt?
Bei klassischen Rechnungen per Post oder bei der Quittung von der Tankstelle haben Sie die Wahl. Ob Sie die Rechnung im Original aufbewahren oder einscannen und das Original wegschmeißen, bleibt Ihnen überlassen. Achten Sie bei der Aufbewahrung im Original darauf, dass die Rechnung für 10 Jahre lesbar bleibt.
Wie lange muss ich Rechnungen und Kontoauszüge aufheben?
Sie sind zur Buchhaltung verpflichtet und müssen die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Unterlagen von zehn Jahren auch für Kontoauszüge beachten.
Welche Aufbewahrungsfristen gibt es?
Es gibt beim Archivieren zwei unterschiedliche Längen an Aufbewahrungsfristen: 6 Jahre und 10 Jahre. Dokumente wie Abtretungserklärungen, Handelsbriefe, Lieferscheine, Mahnungen & Mahnbescheide oder Betriebsprüfungsberichte unterliegen Aufbewahrungsfristen von 6 Jahren.
Welche Belege müssen wie lange aufbewahrt werden?
Spendenbelege müssen Privatleute nach Zugang des Steuerbescheids ein Jahr lang aufbewahren, Belege über eine Vermietung zehn Jahre und Belege rund ums Haus zwei Jahre lang. Wer mehr als 500 000 Euro im Jahr einnimmt, muss alle Belege sechs Jahre aufbewahren.
Welche Unterlagen müssen in Papierform aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrung im Original ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Im Original aufbewahrt werden müssen nur Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern (Elektronische Archivierung) aufgezeichnet sind (§ 257 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 147 Abs.
Können Rechnungen digital aufbewahrt werden?
Denn elektronische Rechnungen und Belege müssen in jedem Fall elektronisch archiviert sein. Konkret bedeutet das: Eine elektronische Rechnung auszudrucken und abzuheften, ist keine korrekte Archivierung! Was digital in das Unternehmen gelangt, benötigt auch eine digitale Archivierung.