FAQ

Wie lange muss man sich verpflichten Weiterbildung?

Wie lange muss man sich verpflichten Weiterbildung?

Absolviert ein Mitarbeiter zwei Monate eine Fortbildung, sollte die Bindungsdauer nicht länger als ein Jahr sein. Bei vier Monaten Weiterbildung können Sie eine Bindungsdauer von maximal zwei Jahren vereinbaren. Dauert die Weiterbildung sechs bis zwölf Monate, sollte die Bindungsdauer nicht über drei Jahre gehen.

Ist eine Weiterbildung Arbeitszeit?

Ordnet der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung an, zählt diese als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das gilt auch für die erforderliche An- und Abreisezeit zu der Fortbildung.

Ist eine Studiengebühr beitragspflichtig?

Übernimmt ein Arbeitgeber für einen studierenden Arbeitnehmer die Studiengebühren, stellt dies ein beitragspflichtiges Entgelt dar. Die Regelungen des Steuerrechts, dass die Übernahme der Studiengebühren steuerfrei sind, gelten hier nicht. Studiengebühren, die Arbeitgeber übernimmt, sind sv-pflichtig. Sozialversicherungkompetent.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet zur Übernahme der Studiengebühren?

Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der übernommenen Kosten fordern, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Sind die Studiengebühren nicht der Steuerpflicht?

Regelungen im Steuerrecht. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren nicht der Steuerpflicht unterliegen, sofern der Besuch einer Berufsakademie im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.

Ist eine Rückerstattung der Studiengebühren möglich?

Studiengebühren: Ist eine Rückerstattung möglich? Der Semesterbeitrag unterscheidet sich von den Studiengebühren. Bis zu 500 Euro müssen für letztere gezahlt werden. Auch wenn die Abschaffung der Studien­gebühren noch innerhalb Ihres laufenden Studiums geschehen ist, so ist eine Rückerstattung der Studiengebühren nicht vorgesehen.

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