Wie läuft eine erbauseinandersetzung ab?
Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Erbauseinandersetzung bedeutet: Die Erben teilen den gesamten Nachlass unter sich auf – die Erbengemeinschaft ist damit aufgelöst. Hat der Erblasser im Testament einen Testamentsvollstrecker benannt, teilt dieser den Nachlass auf.
Was kostet eine erbauseinandersetzung beim Notar?
Bei der teilweisen Erbauseinandersetzung entstünden hier Notarkosten in Höhe von 1.670 Euro (2 x 835 Euro) für das Beurkundungsverfahren. Bei einem Wert von 1,5 Millionen lägen die Kosten bereits bei 5.070 Euro (2 x 2.535 Euro).
Wie kann man sich mit der Teilung des Nachlasses Zeit lassen?
Grundsätzlich können die Erben sich mit der Teilung des Nachlasses Zeit lassen. Wenn allerdings ein Nachlass Erbe die Teilung fordert, so muss sie auch angegangen werden. Wenn ein Willensvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt ist, so erstellt dieser einen Teilungsvorschlag, den die Erben annehmen oder ablehnen können.
Wie groß ist der Nachlass?
Der Nachlass beträgt insgesamt 100.000 €. Da die Erbengemeinschaft aus den Miterben A, B, C und D besteht, erbt jeder Miterbe einen Erbanteil von 25.000 €. Die Miterben B, C und D verlangen für die Erbengemeinschaft von A das Geld zurück und wollen erst danach die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben.
Ist der Nachlass nicht aufgeteilt?
Solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist, hat jeder Erbe ein Nutzungsrecht – muss aber womöglich eine Entschädigung für den Gebrauch leisten. „Das wäre beispielsweise der Fall, wenn einer der Erben in einer zum Nachlass gehörenden Wohnung lebt, dieser Erbe muss dann an den Nachlass eine anteilige Miete zahlen.“
Wie muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden?
Zunächst einmal muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Dabei muss auch offengelegt werden, welche teuren Geschenke wie etwa ein Auto die Erben noch zu Lebzeiten des Verstorbenen bekommen haben. Grundsätzlich ist jeder der Erben verpflichtet, sich selbst so gut wie möglich Klarheit über das Vermögen des Verstorbenen zu verschaffen.