Wie muss Arbeitgeber Diebstahl beweisen?
Bestreitet der Arbeitnehmer den Diebstahl, hat der Arbeitgeber keinen vor Gericht verwendbaren Beweis für den Diebstahl. Ist der Arbeitnehmer trotzdem aber dringend verdächtig, den Diebstahl begangen zu haben, bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Verdachtskündigung auszusprechen.
Was tun bei Verdacht auf Diebstahl?
Wer Anzeige wegen Diebstahl erstatten will, kann das auf verschiedene Art und Weise tun. Zum einen kann dies mündlich, zum anderen schriftlich erfolgen. Wenden kann sich der Anzeigensteller dabei entweder an die Polizei, an die Staatsanwaltschaft oder an die Amtsgerichte.
Was tun bei Verdacht dass Mitarbeiter klaut?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter stiehlt, sollten Sie nicht überhastet reagieren, sondern Schritt für Schritt vorgehen. Suchen Sie sich rechtliche Beratung, um bei Ihrem weiteren Vorgehen – Gespräch, Abmahnung oder Kündigung – keine formalen Fehler zu machen.
Kann man jemanden ohne Beweise kündigen?
Mangelt es dem/der Arbeitgeber/in an Beweisen für den angeblich begangenen Diebstahl, hat der/die Arbeitgeber/in grundsätzlich die Möglichkeit eine Verdachtskündigung auszusprechen. Ist eine solche Anhörung bei einer Verdachtskündigung nicht erfolgt, ist eine solche Kündigung unwirksam.
Was passiert bei Diebstahl in der Firma?
Diebstahl führt fast immer zur fristlosen Kündigung Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, weil der betreffende Arbeitnehmer nachweislich im Rahmen der Arbeit etwas gestohlen hat, so wird er in aller Regel eine sog. außerordentliche Kündigung aussprechen.
Wie beweist man Diebstahl?
Ein Strafantrag kann nur von der Person gestellt werden, die bestohlen wurde. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der Tat gestellt werden. Eingereicht werden kann der Antrag zum Beispiel bei Gericht oder auch bei der Staatsanwaltschaft.
Kann man bei Diebstahl fristlos kündigen?
Eine fristlose Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Diebstahl zum ersten Mal begangen wird, und auch dann, wenn der Schaden nur im Bereich weniger Euro liegt. Auch ein erstmalig begangener Diebstahl im Cent-Bereich („Bagatelldiebstahl“) kann den Arbeitgeber demzufolge zur fristlosen Kündigung berechtigen.