Wie muss eine Zahlungserinnerung aussehen?
Wenn Sie eine Zahlungserinnerung schreiben, sollten grundsätzlich dieselben Angaben wie auf einer Rechnung zu finden sein, darüber hinaus aber noch folgende: Rechnungsnummer und Rechnungsdatum der Ausgangsrechnung. Kundennummer. Fälligkeitsdatum.
Was muss alles in einer Mahnung stehen?
Mahnung schreiben: Was muss drin stehen?
- Name, Anschrift, Firma des Gläubigers und des Schuldners.
- Aktuelles Datum zum Zeitpunkt der Ausstellung der Mahnung.
- Rechnungs- und Lieferscheinnummer.
- Höhe der ausstehenden Zahlung.
- Fälligkeitsdatum der ursprünglichen Rechnung.
- Höhe der Verzugszinsen inkl.
Was sollten sie beachten bei der Zahlungserinnerung?
Ebenfalls hilfreich ist es, in der Zahlungserinnerung die folgenden Punkte zu beachten: Freundliche Ansprache des Kunden: im Idealfall eine persönliche Anrede nutzen. Hinweis auf die noch offene Rechnung mit Zusammenfassung der Summe. Hinweis auf die Überweisungsdaten, damit der Kunde nicht selbst suchen muss.
Ist die Zahlungserinnerung nicht zugestellt worden?
Ist dem Schuldner die Zahlungserinnerung zugestellt worden und hat er die Zahlung dennoch nicht vorgenommen, wird es nun Zeit für das Mahnverfahren. Wichtig zu wissen ist, dass der Versand von drei Mahnungen nicht notwendig ist. Eine Mahnung reicht aus und der Schuldner befindet sich in Verzug.
Warum kommt es zu Mahnungen in der Zahlungserinnerung?
Normalerweise ist einem Gläubiger klar, dass es zu Mahnungen kommt, wenn er nun nicht auf die Erinnerung reagiert. Ebenfalls hilfreich ist es, in der Zahlungserinnerung die folgenden Punkte zu beachten: Freundliche Ansprache des Kunden: im Idealfall eine persönliche Anrede nutzen. Hinweis auf die noch offene Rechnung mit Zusammenfassung der Summe.
Kann man eine Kundenbeziehung dauerhaft stören?
Der Punkt ist einfach, dass Sie eine Kundenbeziehung dauerhaft stören können, wenn Sie übereilt oder womöglich unberechtigt mahnen! Auch die Art und Weise, wie Sie die Sache angehen, spielt eine große Rolle. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Pflicht, dreimal zu mahnen.