Wie nah am Ortsschild darf geblitzt werden?
Manche Länder definieren den vorgeschriebenen Abstand in ihren Richtlinien auch vage mit den Worten „nicht unmittelbar dahinter“. Oder sie setzen zum Beispiel eine Distanz von 250 Metern auf Landstraßen und Autobahnen fest. Als Faustregel gilt dem TÜV Nord zufolge allerdings 150 Meter.
Wo muss der mobile Blitzer stehen?
Der vorgeschriebene Abstand ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern unterscheidet sich je nach Bundesland. Die Mindestabstände schwanken dabei von 75 bis 200 Metern. Grundsätzlich soll durch diese Regelung verhindert werden, Blitzer direkt hinter Verkehrsschildern aufzustellen.
Wie darf ein Blitzer stehen?
Ein mobiler Radarkasten (Bild) oder auch ein Polizist mit Laserpistole direkt nach dem Verkehrsschild mit neuer Geschwindigkeitsbegrenzung sind erlaubt. Entgegen vieler Meinungen gibt es keine «Toleranzstrecke», weil die neue Geschwindigkeit ab dem Schild gilt.
Warum sollen Vorfahrtstraßen gekennzeichnet werden?
15 Als Vorfahrtstraßen sollen nur Straßen gekennzeichnet sein, die über eine längere Strecke die Vorfahrt haben und an zahlreichen Kreuzungen bevorrechtigt sind. Dann sollte die Straße solange Vorfahrtstraße bleiben, wie sich das Erscheinungsbild der Straße und ihre Verkehrsbedeutung nicht ändern.
Was sind die beiden Zeichen auf der Straße?
Umgangssprachlich werden die beiden auch als „durchgezogene Linie“ bezeichnet. Die StVO definiert diese als „Verkehrszeichen 295“, wobei das eigentliche Zeichen die Linie auf der Straße darstellt und im Fachjargon als „Zeichen“ oder „Markierung“ betitelt wird.
Ist das Parken auf schmalen Fahrbahnen nach der StVO unzulässig?
Das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten ist nach der StVO unzulässig. Über das Tatbestandsmerkmal ,,schmal“ soll der Anlieger vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße her bzw. umgekehrt der Straße vom Grundstück aus geschützt werden.
Ist eine Straße öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts?
Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts (§ 1 StVG, § 1 StVO a.F.), wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.