Wie setzt sich der Gesamtbetriebsrat zusammen?
Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung ohne eine Amtszeit wie sie die Betriebsräte kennen. Der Gesamtbetriebsrat besteht über Wahlperioden der einzelnen Betriebsräte hinaus fort. Die Amtszeit des Gesamtbetriebsrates endet folglich mit dem rechtlichen Untergang des Unternehmens.
Was ist ein Gemeinschaftsbetriebsrat?
. Gemeinschaftsbetriebsräte: In gemein- samen Betrieben mehrerer rechtlich selbst- ständiger Unternehmen an einem Stand- ort können Gemeinschaftsbetriebsräte er- richtet werden (§1 BetrVG).
Was darf der Gesamtbetriebsrat entscheiden?
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können (§ 50 Abs. 1 S. 1 1. HS BetrVG).
Wer darf an betriebsräteversammlung teilnehmen?
Wer darf an der Betriebsräteversammlung teilnehmen? Die Betriebsräteversammlung besteht aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats und den Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter der einzelnen Betriebsräte. Auch sind die weiteren Betriebsausschussmitglieder teilnahmeberechtigt.
Wann liegt ein gemeinsamer Betrieb vor?
Ein Gemeinschaftsbetrieb ist ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). In einem Gemeinschaftsbetrieb gibt es also mindestens zwei verschiedene Unternehmen, die formal betrachtet Arbeitgeber sein können.
Wann liegt ein einheitlicher Betrieb vor?
Einfach gesprochen liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor, wenn mehrere Arbeitgeber gemeinsame Sache machen und in einem Betrieb zusammen tätig werden. Beispiele sind Gemeinschaftspraxen und Bürogemeinschaften.
Wer ist der Ansprechpartner für den Betriebsrat?
Der als Arbeitgeber für den Betriebsrat zuständige Ansprechpartner ist vielmehr die Person, die die für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats maßgeblichen Entscheidungen im Betrieb trifft. Das kann z. ein Werkleiter im Betrieb oder ein Filialleiter in einem selbständigen Betriebsteil (§ 4 Abs. 1 BetrVG) sein.