Wie sind die Ehepartner einig über die Verteilung der Gelder in der Ehe?
In vielen Fällen sind sich die Ehepartner einig über die Verteilung der Gelder in der Partnerschaft und Ehe, aber es gibt auch immer wieder große Probleme bei der Haushaltsgeldzahlung in der Ehe. Frauen stellen hier immer wieder die Frage, wie viel Haushaltsgeld ihr Ehemann ihnen geben muss.
Was geschieht mit dem Haushaltsgeld in der Ehe?
Haushaltsgeld in der Ehe Immer wieder kommt es vor, dass zwischen Ehepartnern über das Haushaltsgeld gestritten wird, vor allem, wenn es um die Verteilung der Gelder geht. Dies geschieht vor allem dann, wenn unter den Ehepartnern eine konservative Rollenaufteilung besteht, d.h. Ehemann arbeitet und Ehefrau führt den Haushalt.
Was gilt für das Vermögen während der Ehe?
Das gilt sowohl für das Vermögen, welches ein Partner am Anfang der Ehe hatte, als auch für solches, welches er während der Ehe spart. Kommt es aber zur Scheidung, müssen Mann und Frau das Vermögen teilen, welches sie während der Ehe angespart haben.
Wie wird der Anspruch der Ehefrau berechnet?
Beginnt der Ehemann bei den ersten Anzeichen einer Krise das gesparte Geld aus der Ehe zu verschleudern, damit die Ehefrau bei der Scheidung möglichst wenig erhält, wird der Anspruch der Ehefrau so berechnet als wenn das Vermögen noch da wäre.
Was darf der Ehegatte vom anderen verlangen?
Jeder Ehegatte darf vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Mann oder die Frau kann ohne die Zustimmung des anderen weder einen Mietvertrag kündigen, noch das Haus verkaufen, in welchem die Familie wohnt.
Was haben wir mit einer klassischen Ehe zu tun?
Wir haben es hier mit einer sehr klassischen Ehe mit der typischen Aufgabenverteilung zu tun. Er ist der Familienernährer, sie kümmert sich um Haus und Familie. Bei drei Kindern hat sie damit auch genug zu tun. R. muss der Familienernährer sein, denn seine Frau kann das nicht leisten und wird es auch nie können.
Was gilt für die Erwerbstätigkeit in der Ehe?
Dabei sollte klar sein, dass die Ehepartner nicht nur zur Erwerbstätigkeit berechtigt, sondern auch zu Haushaltsdiensten verpflichtet sind und sich die Erwerbstätigkeit nach Möglichkeit auf ein solches Arbeits- und Zeitmaß beschränken sollte, dass Leistungen im Haushalt möglich sind. Auch in der Ehe gilt das Gebot der Rücksichtnahme.