Wie sollte man neue Mitarbeiter einstellen?
Erfahrene Recruiter verraten ihre besten Fragen, die Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch unbedingt stellen sollten. Wer neue Mitarbeiter einstellen will, braucht mehr als nur ein gutes Bauchgefühl. Es gilt möglichst viel über einen Menschen zu erfahren – egal, ob man einen Azubi einstellen will oder eine Führungskraft.
Warum arbeiten sie gerne für das Unternehmen?
„Warum arbeiten Sie gerne für das Unternehmen?“ Durch diese Frage erfährst du mehr über die Dynamik und Kultur des Unternehmens. Der große Vorteil: Du bekommst obendrauf einen persönlichen Eindruck des Unternehmens aus der Sicht eines Mitarbeitenden und eröffnest so leicht ein spannendes Gespräch.
Wie lernen wir die Frage im Bewerbungsgespräch an deinen Arbeitgeber zu stellen?
Aus diesem Grund ist die Frage sehr gut geeignet, um sie im Bewerbungsgespräch an deinen potentiellen Arbeitgeber zu stellen. Wie lernen wir bereits früh: Es gibt keine dummen Fragen. Das mag wohl in den meisten Fällen stimmen, aber gerade im Vorstellungsgespräch stolpern Bewerber schnell über schlechte Rückfragen.
Warum sollte man als Vorgesetzter Fragen stellen?
Als Vorgesetzter sollte man daher auch dem Mitarbeiter die Chance geben, Fragen zu stellen. Nur so lassen sich sämtliche Potenziale erkennen und anschließend auch nutzen. Das Feedback gilt nämlich für beide Seiten. Der Chef muss sich mitunter auf folgende Fragen einstellen:
Was motiviert den Bewerber zur Arbeit?
Mit dieser Bewerbungsfrage erfahren Arbeitgeber, was den Bewerber zur Arbeit motiviert. Das Spektrum der Antworten kann vom „Minimalisten“ über den erfolgsorientierten Mitarbeiter mit gesundem Ehrgeiz bis hin zum egozentrischen Karrieristen reichen, der allenfalls materiell motiviert ist.
Was darf der Arbeitgeber über den beruflichen Werdegang verlangen?
Über den beruflichen Werdegang und Qualifikationen darf der Arbeitgeber Auskunft verlangen. Ebenso über Vorbeschäftigungszeiten beim gleichen Unternehmen, um die Möglichkeit einer Befristung beurteilen zu können. Eine Offenbarungspflicht bezüglich einer bestehenden Alkoholabhängigkeit besteht grundsätzlich nicht.