Wie wehre ich mich gegen die Krankenkasse?
Sie können Ihre Klage per Brief, am besten per Einschreiben, an das Sozialgericht schicken. Sie können aber auch zum Sozialgericht gehen und Ihre Klage durch einen Urkundsbeamten oder eine Urkundsbeamtin aufnehmen lassen. Dieser oder diese kann Ihnen auch bei der Formulierung Ihrer Klage helfen.
Was tun wenn man nicht versichert ist?
Wenn Du keine Krankenversicherung hast, gilt: Als ehemals gesetzlich Versicherter wendest Du Dich an Deine letzte Krankenkasse. Warst Du zuletzt in der privaten Krankenversicherung, dann musst Du dorthin zurück. Die zuständige Versicherung ist verpflichtet, Dich wieder aufzunehmen – unabhängig von Deiner Gesundheit.
Wie komme ich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung?
Wer als Angestellter zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möchte, muss sein regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 64.350 Euro (Stand 2021) drücken. Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, für den gilt 2021 eine besondere Grenze von 58.050 Euro.
Wie lange darf die Krankenkasse einen Widerspruch bearbeiten?
Sollten Sie sich gegen einen ablehnenden Bescheid wehren wollen, so müssen Sie bei der Krankenkasse schriftlich Widerspruch einlegen. Hierfür haben Sie nach Zugang des Bescheides einen Monat Zeit. Zunächst müssen Sie den Widerspruch nicht begründen, sondern nur der Entscheidung widersprechen.
Wie komme ich als Selbstständiger wieder in die gesetzliche Krankenkasse?
Als Selbstständiger haben Sie zunächst kein Recht auf Rückkehr in die GKV. Es muss erst ein Fall eintreten, der Versicherungspflicht auslöst. Das passiert zum Beispiel dann, wenn Sie als Angestellter einen Arbeitsvertrag unterschreiben und die Selbstständigkeit ganz aufgeben oder nur noch nebenberuflich ausführen.
Kann man nach 55 in die gesetzliche Krankenversicherung?
Diese Regelung ist – das zeigt die Praxis – den Betroffenen oft nicht bekannt. Haben die Betreffenden aber das 55. Lebensjahr vollendet, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nur möglich, wenn die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre davor gesetzlich krankenversichert war.