Wie werden auslandische Ertrage in Deutschland besteuert?

Wie werden ausländische Erträge in Deutschland besteuert?

Ausländische Zins- und Dividendeneinkünfte sowie Kursgewinne werden grundsätzlich in Deutschland besteuert (Besteuerung im Wohnsitzstaat). Gehören die Wertpapiere und Anteile zu Ihrem inländischen Privatvermögen, werden die ausländischen Erträge im Inland als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) besteuert.

Welche Regelungen bestimmen die ausländischen Einkünfte?

Umfang und Ermittlung der ausländischen Einkünfte bestimmen sich nach deutschem Steuerrecht (insbesondere § 34c EStG). Hierher (Ermittlung der ausländischen Einkünfte) gehören auch die Regelungen des AStG.

Was gilt für ausländische Verluste?

Für ausländische Verluste gilt die Sonderregelung in § 2a EStG; in Bezug auf ausländische Personengesellschaften ist § 15a EStG zu beachten → Verluste bei beschränkter Haftung.

Welche Werbungskosten mindern die inländischen Einkünfte?

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit entstehen, mindern wegen der Steuerfreiheit des Auslandslohnes die inländischen Einkünfte nicht (BFH-Urteil vom 11.2.2009, I R 25/08, BStBl. 2010 II S. 536).

https://www.youtube.com/watch?v=ECzoXmOtjDQ

Was dürfen ausländische Arbeitgeber in Deutschland einsetzen?

Ausländische Arbeitgeber, die in Deutschland Personal einsetzen, haben in Deutschland einige Meldepflichten zu erfüllen und Aufzeichnungen zu führen. Innerhalb der EU besteht Dienstleistungsfreiheit. Jeder Unternehmer aus einem EU-Staat darf in jedem anderen EU-Staat Dienstleistungen frei erbringen.

Was müssen die Beschäftigten in Deutschland aufzeichnen?

Die in Deutschland eingesetzten Beschäftigten (Handwerker, Fahrer etc.) müssen ihre Arbeitszeiten aufzeichnen, und zwar binnen Wochenfrist erfolgen. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu führen. Die Aufzeichnung der Lenk- und Arbeitszeiten von Kraftfahrern mit dem EU-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) dürfte dem daher nicht genügen.

Was ist bei den ausländischen Einkünften zu berücksichtigen?

Bei Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind »Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen«, abzuziehen. Diese Besonderheit ist allerdings nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG nur bei den folgenden ausländischen Einkünften zu berücksichtigen:

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben