Wie werden Monografien zitiert?

Wie werden Monografien zitiert?

Eine Monographie – also ein eigenständiges und meist von einem einzelnen Autoren verfasstes Werk – wird grundsätzlich nach folgender Zitierregel in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis belegt: Nachname, Vorname: Titel. Untertitel, Erscheinungsort Erscheinungsjahr.

Wie zitiere ich erlasse?

Erlasse a) Bundeserlasse – Basisregel: Beim erstmaligen Zitieren eines Erlasses werden folgende Elemente aufge- führt: Erlassform, Datum des Erlasses, vollständiger Titel oder offizieller Kurztitel, in Klammern die offizielle Abkürzung und die Fundstelle (Nummer der Systematischen Rechtssammlung = SR-Nummer) des …

Was ist die zitierende Quelle für Gesetze und Verordnungen?

1. RICHTIG ZITIEREN Für alle Gesetze und Verordnungen gibt es eine amtliche Veröffentlichung, zum Beispiel das Bundesgesetzblatt (BGBl.) oder Gesetz- und Verordnungsblätter der Bundesländer (GVBl). Sie sind die zu zitierende Quelle, nicht die Veröffentlichung in einem juristischen Verlag.

Wie kommt das Zitieren von Gesetzen vor?

Das Zitieren von Gesetzen kommt in wissenschaftlichen Arbeiten aller Fachbereiche immer wieder vor. Die Regeln für das Zitieren und die Quellenangabe für Gesetze weichen dabei von den üblichen Vorgaben ab. So wird der Gesetzestext zum Beispiel nicht im Literaturverzeichnis erwähnt.

Welche Gesetze werden in wissenschaftlichen Arbeiten zitiert?

Gesetze werden in wissenschaftlichen Arbeiten aller Fachbereiche zitiert. Eine Besonderheit dabei ist es, dass es keine Quellenangabe im Literaturverzeichnis gibt. Die Quellenangabe im Fließtext oder in der Fußnote muss immer den Paragrafen und den Gesetzestext enthalten. Wenn zutreffend, werden auch der Absatz und der Satz des Gesetzes benannt.

Welche Gesetzestexte sind besonders häufig zitiert?

Es gibt eine Reihe von Gesetzestexten, aus denen besonders häufig zitiert wird. Nachfolgend passende Zitierbeispiele für diese: Bürgerliches Gesetzbuch – BGB: § 37 Absatz 2 Satz 1 BGB Strafgesetzbuch – StGB: § 4 Absatz 1 StGB Handelsgesetzbuch – HGB: § 11 Absatz 2 Satz 2 HGB

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