Wie wird das endvermögen berechnet?
Entscheidend für die Berechnung des Zugewinns ist das Vermögen zum Stichtag. Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag über das Gericht beim anderen Ehegatten in den Briefkasten eingeworfen wird. Dieser Vorgang wird juristisch als „Rechtshängigkeit“ bezeichnet.
Wann kann der Zugewinnausgleich gestellt werden?
Der Zugewinnausgleich wird erst fällig, wenn sich beide Eheleute scheiden lassen wollen. Im Falle einer Scheidung wird das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen der Partner – also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen – aufgeteilt: Jeder Partner hat einen Ausgleichsanspruch des Zuwachses in Höhe von 50 %.
Werden Schulden vom Anfangsvermögen abgezogen?
Schulden werden bei der Ermittlung des Anfangsvermögens berücksichtigt. Der Abbau der 25.000 Euro Schulden des Mannes werden als voller Zugewinn behandelt und dem Zugewinn ohne Anrechnung der restlichen Schulden gegenübergestellt. Die Differenz zwischen beiden Zugewinnen beträgt rein rechnerisch also 25.000 Euro.
Kann anfangsvermögen negativ sein?
Das Anfangsvermögen kann seit Inkrafttreten der Reform des Güterrechts zum 01.09.2009 geringer als 0,- € und damit negativ sein. Nach der Rechtslage bis zum 31.08.2009 blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und das Anfangsvermögen unter 0,- € drückten, unberücksichtigt.
Ist negatives Anfangsvermögen zu indexieren?
Indexierung des negativen Anfangsvermögens. § 1374 Abs. 3 BGB n.F. führt ein negatives Anfangsvermögen (AV) ein und erhöht damit die Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten. Voraussetzung: Die Verbindlichkeit muss am Stichtag bereits entstanden sein.
Was wird vom Zugewinn abgezogen?
Durch den Zugewinnausgleich sollen die Ehegatten jedoch nur an dem beteiligt werden, was während der Ehe erworben wurde. Es wird bei jedem Ehegatten zunächst der Wert des Anfangsvermögens zum Tag der Eheschließung berechnet, indem alle Verbindlichkeiten (Passiva) von den Vermögenswerten (Aktiva) abgezogen werden.
Wer beantragt den Zugewinnausgleich?
Der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn als der andere erwirtschaftet hat, ist zum Ausgleich verpflichtet. Dabei hat er dem anderen Ehegatten die Hälfte des „Mehrbetrages“ auszugleichen. Kommt es zu keiner Einigung, erfolgt der Zugewinnausgleich auf Antrag beim Amtsgericht (Familiengericht).
Wie ist die Ermittlung des Endvermögens möglich?
Bei der Ermittlung des Endvermögens sind alle Gegenstände, Rechte und Forderungen des jeweiligen Ehegatten wirtschaftlich zu erfassen und durch die bei ihm vorhandenen Schulden zu bereinigen. Nicht zum Endvermögen zählen Renten und sonstige Versorgungsanrechte und der Hausrat. Das Endvermögen kann keinen negativen Wert aufweisen.
Welche Vermögenswerte gehören zum Endvermögen?
Zum Endvermögen beim Zugewinn gehören unter anderem folgende Vermögenswerte: 1 Geldbeträge (sowohl in bar als auch als Bankguthaben) 2 Aktien und Lebensversicherungen 3 Wertgegenstände wie z. B. ein Auto oder ein Computer 4 Immobilien
Was ist der Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens?
Der Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wird, denn damit wird die Scheidung rechtshängig. Nur das Vermögen, das an jenem Stichtag existiert, ist entscheidend. Allerdings kann bereits zum Zeitpunkt der Trennung ein vorläufiges Endvermögen ermittelt werden.
Was ist das Endvermögen bei der Überschuldung?
Endvermögen ist das Vermögen, was jeder Ehegatte nach Abzug seiner Verbindlichkeiten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages besitzt. Das Endvermögen wird nach der Reform von 2009 auch bei der Überschuldung stets negativ angesetzt und nicht lediglich auf 0 EUR bestimmt.