Wie wird die Arbeitsbescheinigung ausgestellt?
Die Arbeitsbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausgestellt. Er ist dazu verpflichtet, sie zeitnah und wahrheitsgemäß auszufüllen. Auch im Fall einer Kündigungsschutzklage besteht diese Pflicht. Die Agentur für Arbeit kann ein Bußgeld verhängen, wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung fehlerhaft oder nicht zeitnah ausfüllt.
Wann kann der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung übermitteln?
Dennoch gibt es keine gesetzliche Frist für den Arbeitgeber, eine Arbeitsbescheinigung zu übermitteln. Während der Arbeitgeber bis zum Jahr 2015 eine entsprechende Bescheinigung unaufgefordert bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergeben musste, kann er nunmehr abwarten, ob er überhaupt eine Aufforderung dazu erhält.
Wie muss der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung unterzeichnen?
Er muss dafür den von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck verwenden, § 312 Absatz 1 SGB III. Die Bescheinigung ist zu unterzeichnen und mit einem Datum zu versehen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbescheinigung nicht im Original übermitteln, eine Kopie derselben ist ausreichend.
Ist die Arbeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen?
Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Auf Basis der Angaben in der Arbeitsbescheinigung trifft die Agentur für Arbeit ihre Entscheidung über den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld und dessen Höhe.
Wie funktioniert die Arbeitsbescheinigung bei der Bundesagentur für Arbeit?
Geht die Arbeitsbescheinigung bei der Bundesagentur für Arbeit elektronisch ein, so lässt sie dem Arbeitnehmer einen Ausdruck zur Kontrolle zukommen. Gibt der Arbeitgeber fehlerhafte Daten in der Arbeitsbescheinigung an, so können diese durchaus noch korrigiert werden.
Ist die Arbeitsbescheinigung zeitnah ausgefüllt?
Hinweis: Die Arbeitsbescheinigung muss auch dann zeitnah ausgefüllt werden, wenn vor dem Arbeitsgericht noch eine Kündigungsschutzklage anhängig ist. Der Arbeitgeber erhält gewöhnlich von seinem Arbeitgeber oder direkt von der Bundesagentur für Arbeit den Fragebogen in Papierform.
Was droht mit der Arbeitsbescheinigung?
Weigert sich der Arbeitgeber, das Formular auszufüllen, so droht nach § 404 SGB III ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro. Hinweis: Die Arbeitsbescheinigung muss auch dann zeitnah ausgefüllt werden, wenn vor dem Arbeitsgericht noch eine Kündigungsschutzklage anhängig ist.