Wie wird die Hausreinigung abgerechnet?
Die Kosten der Hausreinigung, Gebäudereinigung sind auf die Mieter als Betriebskosten umlegbar, wenn das für den Mietvertrag vereinbart ist. Ein Verweis auf eine Betriebskostenverordnung ist ausreichend, aber auch schon eine ganz allgemeine Formulierung wie z.B.: „Der Mieter trägt die Betriebskosten“.
Was beinhaltet die Hausreinigung?
Im Allgemeinen werden unter dem Begriff Hausreinigung das Wischen der Treppen im Treppenhaus und des Zugangs zum Keller verstanden. Weitere Arbeiten sind dann in der Regel im Mietvertrag erläutert. Zu den Kosten der Hausreinigung gehören im Wesentlichen die Personalkosten und die Kosten für Reinigungsmittel.
Wie wird die treppenhausreinigung umgelegt?
Die Kosten für die Treppenhausreinigung durch eine Reinigungsfirma sind umlagefähig. Sie lassen sich laut § 2 Nr. 9 Betriebs-Kosten-Verordnung (BetrKV) als Teil der Betriebskosten auf Mieter umlegen, sofern die Treppenhausreinigung als zusätzliche Betriebskosten im Mietvertrag explizit vereinbart ist.
Kann ein Vermieter einfach eine Reinigungsfirma beauftragen?
Der Vermieter kann eine Putzhilfe beauftragen und die Kosten hierfür dem Mieter der das Treppenhaus nicht geputzt hat in Rechnung stellen. Das wäre – so der Deutsche Mieterbund – eine Änderung der mietvertraglichen Vereinbarung, die aber nur mit Zustimmung aller Mieter im Haus möglich ist.
Wie funktioniert eine energetische Hausreinigung?
Bei der energetischen Hausreinigung – auch „Space Clearing“ genannt – geht es um die Transformation und Bereinigung von Energiefeldern. Der bayrische Hausreinigungs-Spezialist Georg Huber nutzt für seine Reinigungen spezielle Räuchermischungen, weißen Salbei und Palo Santo Holz.
Kann Vermieter Hausreinigung bestimmen?
Der Vermieter darf bestimmen, wo und in welchen Abständen Sie die Reinigungsarbeiten übernehmen müssen. Er darf Ihnen allerdings keine Vorschriften machen, wann genau Sie die Putzarbeiten durchführen müssen. Einen speziellen Wochentag beispielsweise darf er nicht bestimmen.