Wie wird Ermessen ausgeübt?
Das Ermessen räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein. Enthält eine Rechtsnorm auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen.
Was passiert bei Ermessensnichtgebrauch?
Von einem „Ermessensausfall“ (auch als „Ermessensunterschreitung“ oder „Ermessensnichtgebrauch“ bezeichnet) wird gesprochen, wenn die zuständige Behörde nicht erkannt hat, dass sie ein Ermessen besitzt und dieses somit nicht ausübt.
Was sind die Grenzen des Ermessens?
Die äußeren Ermessensgrenzen ergeben sich aus den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensermächtigung und ihrem Zweck. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Ermessen nicht erfüllt sind, liegt der Fall außerhalb der Ermessensgrenzen.
Was ist eine Ermessensreduzierung auf Null?
Eine Ermessensreduzierung auf Null (auch „Ermessensreduktion auf Null“ genannt) meint, dass der Ermessensspielraum der Verwaltung aufgrund der vorliegenden Umstände soweit reduziert ist, dass die Verwaltung nur noch eine fehlerfreie Entscheidung treffen kann.
Welche Bedeutung hat das Ermessen im Verwaltungsrecht?
Das Ermessen hat im Verwaltungsrechtrecht große Bedeutung. Ermessen ist ein Aspekt auf der Rechtsfolgenseite einer Behörden-Entscheidung, es betrifft also die Frage, ob eine Behörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen eine bestimmte Entscheidung treffen muss oder kann.
Warum geht es bei der Ermessensüberschreitung aus?
Bei der Ermessensüberschreitung geht die Behörde davon aus, dass sie einen größeren Ermessensspielraum hat, als dies tatsächlich der Fall ist. Dieser Fehler kommt nur beim Auswahlermessen in Betracht und kann zweierlei Gestalt haben.
Was soll die Behörde durch das Ermessen treffen?
Durch das Ermessen soll die Behörde eine für den Einzelfall gerechte Entscheidung treffen. Hierbei hat sie die konkreten Umstände und die gesetzliche Zwecksetzung im Wege einer angemessenen und sachgerechten Abwägung zu berücksichtigen. [Erbguth, § 14 Rn. 38] Unterschieden wird zwischen Entschließungs- und Auswahlermessen.
Warum gibt es kein rechtsgebundenes Ermessen?
Danach gibt es nämlich kein „freies Ermessen“, sondern nur rechtsgebundenes Ermessen. Werden die Grenzen des Ermessens also nicht eingehalten, so liegt ein Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG vor, der gerichtlich angreifbar ist.
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