FAQ

Wie wird Krankentagegeld versteuert?

Wie wird Krankentagegeld versteuert?

Der Staat behandelt Krankentagegeld nicht als steuerpflichtiges Einkommen. Egal ob du gesetzlich versichert bist oder privat: Der Versicherer zahlt dein Krankentagegeld netto aus. Es bleibt also frei von Einkommensteuer.

Wie viel Krankengeld bekommt man Netto?

Ihr Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent Ihres Nettogehalts. Lesen Sie hier, welche Zahlungen noch berücksichtigt werden und wie hoch das maximale kalendertägliche Krankengeld ist.

Wie hoch ist das Krankengeld 2020?

Krankengeld: So viel bekommen Sie als Arbeitnehmer Im Allgemeinen sind das 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden berücksichtigt. Das Krankengeld ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 112,88 Euro pro Tag (Wert 2021) begrenzt.

Ist das Krankengeld steuerpflichtig?

Sind Arbeitnehmer längere Zeit krank, zahlen gesetzliche Krankenkassen nach Ablauf von sechs Wochen Krankengeld. Als Lohnersatzleistung muss das in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Leistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§32b Einkommensteuergesetz).

Kann man Krankentagegeld von der Steuer absetzen?

Hierbei handelt es sich um Sonderausgaben und als solche sind diese seit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes grundsätzlich steuerlich absetzbar. Zu diesen Versicherungen gehören Krankenzusatzversicherungen, Pflegezusatzversicherungen oder Krankentagegeldversicherungen.

Wo gebe ich Krankengeld bei der Steuererklärung an?

2018) ist das Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen im Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 4 Zeile 96 Kz. 120/121 einzutragen. Früher konnten Arbeitnehmer auch in der Anlage N das Krankengeld angeben; hier gab es aber eine Änderung, sodass die Eintragung jetzt nur noch im Mantelbogen erfolgen kann.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt bei Krankengeld?

Lohn-, Entgelt- und Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld sind nach § 3 EStG steuerfrei, gehen also in Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht ein. Sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt.

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