Wie wirksam ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?
„Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird wirksam mit Ablauf des 2. Vertragsjahres der Laufzeit dieses Vertrages.“ Vereinbarung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe zur Absicherung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber nachvertraglich keine Konkurrenz zu machen,
Wann darf ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden?
Das Wettbewerbsverbot darf für maximal zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist zu beachten, dass für GmbH-Geschäftsführer andere Vorschriften gelten.
Was ist ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht?
Definition von Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht bedeutet die aktuelle oder künftige Einschränkung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Ist die Verpflichtung aus dem Wettbewerbsverbot zulässig?
Damit der Ex-Mitarbeiter die Verpflichtungen aus dem Wettbewerbsverbot zwingend einhält, kann gemäß § 75 c HGB auch eine Vertragsstrafe zulässig vereinbart werden. Bei Formulararbeitsverträgen ist darauf zu achten, dass hier die Rechtswirksamkeit an den Bestimmungen zum AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB zu prüfen ist.
Was ist die Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots?
Von den Regeln über die Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots werden alle Vereinbarungen erfasst, die den Arbeitnehmer während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darin beschränken, frei darüber zu entscheiden, wie er seine Arbeitskraft einsetzen und verwerten will.
Wie kann ein Begünstigter eingesetzt werden?
Ein Begünstigter kann von einem Versicherungsnehmer eingesetzt werden. Sofern der Versicherungsfall eintritt, leistet die Versicherung eine Zahlung an diesen Begünstigten. Diese Regelung kommt in der Regel bei Versicherungen gegen den Tod zum Einsatz. Bei vielen Verträgen ist es möglich, einen Begünstigten festzulegen.
Warum darf ein Wettbewerbsverbot nicht „überraschend“ sein?
Es gilt danach z.B., dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bzw. Konkurrenzverbot nicht „überraschend“ sein darf: Wettbewerbsvereinbarungen dürfen vom Arbeitgeber nicht unter dem Punkt „Verschiedenes“ ohne besondere drucktechnische Hervorhebung im Arbeitsvertrag „versteckt“ werden.