Wird das Einkommen des neuen Partners beim Kindesunterhalt angerechnet?

Wird das Einkommen des neuen Partners beim Kindesunterhalt angerechnet?

Nein! Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wieviel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet.

Wann fällt der Unterhalt weg?

Der Unterhaltsanspruch bei minderjährigen Kindern entfällt dann, wenn entweder das Kind ausreichend eigene Einkünfte hat, um sich selbst zu versorgen oder wenn der den Unterhalt zahlende Elternteil nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, weil er selbst nicht genügend zum Leben hat.

Was gilt für Kinder und uneheliche Kinder?

Kinder – und auch uneheliche Kinder – sind prinzipiell immer anspruchsberechtigt. Das gleiche gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Eingeschränkt ist der Pflichtteilsanspruch für Enkelkinder und Eltern des Erblassers: Dieser greift nur, wenn es keine noch lebenden Kinder oder Ehepartner gibt.

Was ist der Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern?

‌Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Beide erben gesetzlich jeweils von der leiblichen Mutter sowie vom leiblichen Vater. Kinder sind Verwandte erster Ordnung und deshalb in der gesetzlichen Erbfolge vorrangig erbberechtigt. ‌Enterbte uneheliche Kinder haben nur Anspruch auf den Pflichtteil.

Was ist das alte Erbrecht für uneheliche Kinder?

Das alte Erbrecht sah hierin keine Ansprüche für uneheliche Kinder vor, aber das moderne Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet nicht mehr zwischen unehelichen und ehelichen Abkömmlingen, wodurch uneheliche Kinder des Erblassers selbstverständlich Pflichtteils- und Erbansprüche geltend machen können.

Wie entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil für uneheliche Kinder?

Des Weiteren entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil für uneheliche Kinder, sobald die Pflichtteilsberechtigten unter Pflichtteilsentzug stehen. Trifft keiner dieser Fälle zu, so besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil. Damit der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch jedoch gelten machen kann, darf er noch nicht verjährt sein.

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