Wo beginnt und endet eine Dienstreise?

Wo beginnt und endet eine Dienstreise?

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. (2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

Was kann als Reisekosten abgerechnet werden?

Unter Reisekosten fallen alle Kosten, die im Zusammenhang einer Dienstreise entstehen. Darunter fallen zum Beispiel die Fahrtkosten (Auto, Bahn, Flugzeug), die Übernachtung, der Verpflegungsmehraufwand und die Reisenebenkosten.

Wann spricht man von einer Dienstreise?

Begriff: Geschäftsreisen sind berufsbedingte Ortsveränderungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätten und der Wohnung des Reisenden. 2. Steuerrecht: Im Steuerrecht spricht man nicht von Geschäfts- oder Dienstreise, sondern verwendet den Begriff der „beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit“.

Was zählt bei Dienstreisen als Arbeitszeit?

Erfolgt die Dienstreise während der Arbeitszeit, zählen Fahrten (Auto, Flug- oder Zugfahrt) als Arbeitszeit – auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Erledigt der Arbeitnehmer während einer Fahrt Arbeit, die der Arbeitgeber angeordnet hat, liegt unstreitig Arbeitszeit im Sinne des ArbZG vor.

Wie unterscheiden sich die Reisekostenabrechnungen für Inlandsreisen und Auslandsreisen voneinander?

Wissenswertes zur Reisekostenabrechnung für Reisen ins Ausland: Bei mehrtägigen Reisen vom Inland ins Ausland wird für den jeweiligen Tag die Pauschale des Landes angewendet, das der Reisende vor 24 Uhr erreicht hat. Bei eintägigen Reisen vom Inland ins Ausland gelten die Pauschalen des Auslandes.

Welche Reisekosten gibt es?

Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand (der sogenannte Verpflegungsmehraufwand), Übernachtungs- sowie die Reisenebenkosten.

Wie lange können Reisekosten abgerechnet werden?

Die Verjährungsfrist (noch) nicht eingereichter Reisekostenabrechnungen regelt § 195 BGB. Diese Ausführung setzt eine Verjährungsfrist von drei Jahren für die Einreichung verausgabter Kosten auf Geschäftsreise fest.

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