Wo fängt der Außenbereich an?
In den Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) fallen alle Grundstücke, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören. Gebiete im Bereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB) können dagegen zum Außenbereich gehören.
Wann entsteht eine splittersiedlung?
Gem. Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauter Ortsteile stehen und für sich selbst auch einen solchen Ortsteil nicht darstellen. …
Wann sind öffentliche Belange durch Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt?
Bei sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB geht der Gesetzgeber dem Grunde nach von einem Bauverbot im Außenbereich aus. Demnach führt regelmäßig jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit.
Warum darf man im Außenbereich nicht bauen?
Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden, allerdings bestehen gemäß § 35 BauGB einige Ausnahmen, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine Bebauung des Außenbereichs dennoch gestatten, sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Was darf man im Außenbereich machen?
Zulässige Bauvorhaben im Außenbereich Im Außenbereich sind daher grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Vorhaben, wie z.B. Vorhaben eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes zulässig (§ 35 BauGB). Die hobbymäßige kleingärtnerische Nutzung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn.
Was ist eine splittersiedlung?
In einem engeren Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, die selbst keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen, die in keiner organischen Beziehung zu einem Ortsteil stehen und/ oder.
Wann sind öffentliche Belange beeinträchtigt?
3 S. 1 BauGB, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange z. B. dann vorliegt, wenn ein Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.
Wann stehen öffentliche Belange entgegen?
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben: den Planungen des Flächennutzungsplans widerspricht. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht.