Wo ist der Gerichtsstand bei Scheidung?

Wo ist der Gerichtsstand bei Scheidung?

Zuständig für die Scheidung ist das Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten leben. Ohne Kinder der Gerichtsbezirk der Ehewohnung, wenn dort noch ein Ehegatte lebt. Ansonsten der Wohnort des anderen Ehegatten.

Welches Gericht ist zuständig bei einer Scheidung?

Sachlich zuständig für ein Scheidungsverfahren ist das Familiengericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Welches Amtsgericht und damit Familiengericht örtlich zuständig ist zur Durchführung des Scheidungsverfahrens, ist in § 122 FamFG geregelt.

Ist der Ablauf einer Scheidung recht zügig?

Der Ablauf einer Scheidung vor Gerichtverläuft bei gemeinsamen Begehren recht zügig. Das Gericht prüft lediglich, ob der Scheidungswille bedacht und unbeeinflusst ist. Liegt eine Einigung bezüglich des Scheidungspunkts und den Nebenfolgen einer Scheidung vor, bewilligt das Gericht das Gesuch.

Was ist die unkompliziertste Scheidung?

Die unkomplizierteste Scheidungmit den niedrigsten Kosten ist die einvernehmliche Scheidung oder „Scheidung auf gemeinsames Begehren“. Eine Gegenüberstellung der Kosten einer Scheidungerhalten finden Sie im Artikel „Kosten einer Scheidung“. Beachten Sie auch, dass die Gerichtsgebühren von Kanton zu Kanton variieren können.

Wie wird die Online-Scheidung behandelt?

Die Online-Scheidung wird von den Familiengerichten wie eine normale Scheidung behandelt und anerkannt. Lediglich im mündlichen Scheidungstermin müssen Sie persönlich anwesend sein. Vor allem, wenn Sie im Ausland wohnen, ist die Online-Scheidung von Vorteil, um Ihre Scheidung ohne großen Aufwand zu bewerkstelligen.

Kann man sich über die Scheidung an sich verständigen?

Können sich die Eheleute über die Scheidung an sich verständigen, nicht aber über (sämtliche) Nebenfolgen der Scheidung, so können Sie beim Gericht eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit eigenen Anträgen zu den strittig gebliebenen Nebenfolgen stellen ( ZGB 112 ).

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