FAQ

Wo kann ich Aktenzeichen einsehen?

Wo kann ich Aktenzeichen einsehen?

Die Einsichtnahme erfolgt für Sie als Person nur in der zuständigen Bußgeldbehörde bei der die Akte zugegen ist. Andernfalls ist es auch möglich, dass Sie die Akteneinsicht bei der Polizei vornehmen, die sich in Ihrem Ort befindet. Grund dafür kann zum Beispiel ein zu weiter Anreiseweg sein.

Wie wird ein Aktenzeichen geschrieben?

Ein Aktenzeichen (Abk. Az.)

Welche Aktenzeichen gibt es?

Aktenzeichen im Strafverfahren

Cs Strafbefehle (Amtsgericht)
StR Revisionsverfahren (Bundesgerichtshof)
OWi Bußgeldsachen (Amtsgericht)
Qs Beschwerdeverfahren (Landgericht)
StVK Strafvollstreckungskammer (Landgericht)

Habe ich das Recht auf Akteneinsicht?

Akteneinsicht kann in der Regel bei der aktenführenden Behörde beantragt werden. Die Behörde kann bestimmen, dass Akteneinsicht nur gewährt wird, wenn eine Vertretung der Behörde Aufsicht führt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson besteht nicht.

Was bedeutet im Aktenzeichen JS?

Solange sich die Ermittlungen gegen „Unbekannt“ richten, werden die Akten bei der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen „UJs“ geführt. Sobald ein Tatverdächtiger ermittelt ist, richtet sich der Verdacht gegen diese Person, sie wird zum Beschuldigten. Diese Verfahren werden unter einem „Js“-Aktenzeichen bearbeitet.

Kann man alte Gerichtsakten einsehen?

Gesetzliches Recht auf Einsicht in die gesamte Prozessakte Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO haben die an einem Prozess beteiligten Parteien das Recht, die gesamte Prozessakte einzusehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

Wer darf strafakte einsehen?

Antrag auf Akteneinsicht dürfen Verletzte, Nebenkläger, Beschuldigte und deren Rechtsanwälte stellen. Die Ermittlungsakte umfasst den gesamten Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden. Mit Einschränkungen können Sie die Strafakte auch ohne Anwalt einsehen.

Kann man selbst Akteneinsicht fordern?

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat jedermann in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren das Recht auf vollständige Akteneinsicht. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995).

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