Was versteht der Artikel 13 unter dem Oberbegriff Wohnung?

Was versteht der Artikel 13 unter dem Oberbegriff Wohnung?

Art. 13 GG – Unverletzlichkeit – Wohnung – Schema.

Ist eine Gefängniszelle eine Wohnung?

Wohnung ist dabei grundsätzlich jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt. Umfasst sind also zB auch Keller, Hotelzimmer und Wohnmobil, nicht dagegen das Auto oder die Gefängniszelle (weil der Insasse nicht selbst die Zugänglichkeit bestimmt).

Ist die Wohnung geschützt?

Art. 13 Absatz 1 GG gewährleistet die Unverletzlichkeit der Wohnung. Als Freiheitsrecht dient das Grundrecht vorrangig der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in die Privatsphäre, welche die Wohnung bietet. Daneben gibt es dem Gesetzgeber den Auftrag, die Wohnung vor Privatpersonen zu schützen.

Was sind die Grundrechte für die freie Entfaltung?

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Wie lässt sich die Gerichtsbarkeit unterteilen?

Grundsätzlich lässt sich die Gerichtsbarkeit in drei verschiedene Rechtsgebiete unterteilen: das Zivilrecht – auch als ordentliche Gerichtsbarkeit bekannt –, das Strafrecht sowie das öffentliche Recht.

Was umfasste das Grundgesetz für die Durchsuchung?

Dieser umfasste bei Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 drei Absätze: die grundrechtliche Gewährleistung sowie die Möglichkeiten, diese zu beschränken. Besondere Voraussetzungen enthielt Art. 13 Absatz 2 GG für die Durchsuchung als besonders schweren Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Was sind die Grundlagen des Zivilrechts?

Zu den Grundlagen des Zivilrechts zählt der Allgemeine Teil (AT) im ersten Buch des BGB. Dieser ist in mehrere Abschnitte gegliedert: Personen – das bedeutet, Regelungen hinsichtlich natürlicher und juristischer Personen Rechtsgeschäfte – das heißt, Bestimmungen bezüglich Verträgen oder Geschäftsfähigkeit

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