Was sind sichere Symptome für einen herzkreislaufstillstand?
Als sichere Zeichen eines Kreislaufstillstands gelten: Pulslosigkeit größerer Arterien (Arteria carotis communis oder Arteria femoralis); anfänglich Schnappatmung; diese tritt bei einem Herzstillstand auf (nach ca. 20–30 Sekunden);
Wie kann man bei einem Menschen einen Herzstillstand feststellen?
Ein Herzstillstand lässt sich an folgenden Symptomen erkennen:
- Das Herz schlägt nicht mehr (Asystolie)
- Der Blutdruck sinkt auf null und ist nicht mehr messbar.
- Nach vier Sekunden verspüren Betroffen eine „Leere“ im Kopf.
- Nach acht Sekunden setzt Bewusstlosigkeit ein.
- Nach zwei bis drei Minuten setzt die Atmung aus.
Was bezeichnet die Person des Angeklagten?
Sie bezeichnet genau die Person des Angeschuldigten. Sie umschreibt im Anklagesatz genau den Sachverhalt, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, und nennt die verletzte Strafvorschrift nach ihrem Wortlaut. Sie unterbricht auch die laufende Verjährung. Zu der Anklage kann der Angeklagte in einer Einlassung Stellung nehmen.
Was ist eine Vergiftung oder Intoxikation?
Eine Vergiftung oder Intoxikation ist eine krankhafte Funktionsstörung, die durch verschiedenartige Gifte (Toxine) verursacht worden ist. Diese Gifte dringen zumeist in den Blutkreislauf des Menschen ein und können schwere Krankheitsbeschwerden auslösen. Unbehandelt kann eine Vergiftung häufig auch zum Tod führen.
Kann das Gericht die angeklagten Taten nach anderen Vorschriften beurteilen?
Geht es davon aus, dass die angeklagten Taten nach anderen Vorschriften zu beurteilen sind als in der Anklage angegeben, darf (und muss) das Gericht nach den Vorschriften urteilen, die seiner Meinung nach korrekt sind. Auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt muss das Gericht den Angeklagten aber zuvor hingewiesen haben.
Wie kann der Angeklagte in einer Einlassung Stellung nehmen?
Zu der Anklage kann der Angeklagte in einer Einlassung Stellung nehmen. In Deutschland und in den meisten anderen rechtsstaatlich organisierten Strafverfolgungssystemen herrscht das so genannte Akkusationsprinzip, wonach die Anklage erhebende Behörde nicht mit der urteilenden Instanz identisch sein darf.