Kann man einen Ausbildungsvertrag vor Antritt der Lehre kündigen?
Wenn ein Arbeitgeber/Ausbildender ein Ausbildungsverhältnis vor Antritt der Ausbildung kündigt, weil sich im Zeitraum vor Ausbildungsbeginn Zweifel an der Eignung ergeben haben, ist die Kündigung wirksam. Es sei denn, es ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart.
Kann man einen Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung kündigen?
Das Berufsbildungsgesetz enthält keine Regelung zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Berufsausbildungsverhältnis bereits vor Ausbildungsbeginn gekündigt werden kann. Da § 22 Abs. 1 BBiG die Kündigung vor Ausbildungsantritt nicht regelt, sind gemäß § 10 Abs.
Wann kann ich in der Ausbildung gekündigt werden?
Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, jedoch vor dem ersten Ausbildungstag, können Auszubildender und Ausbilder jederzeit ordentlich kündigen. Dabei ist keine Frist zu beachten, sofern die Parteien keine anderweitigen Regelungen im Berufsausbildungsvertrag festgehalten haben (BAG Az.
Wie kann man in der Ausbildung gekündigt werden?
Grundsätzlich hast du als Auszubildender, wie auch dein Arbeitgeber das Recht, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Grund, den Ausbildungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung des Ausbildungsvertrages muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und noch vor dem Ende der Probezeit beim Empfänger ankommen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ausbildungsvertrag gekündigt werden?
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nicht möglich, sie kann auch nicht wirksam vertraglich vereinbart werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann nach der Probezeit vom Auszubildenden gekündigt werden?
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach der Probezeit können Ausbilder und Auszubildender nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Ein solcher ist nicht erforderlich, wenn der Auszubildende seine Berufsausbildung aufgeben möchte.