Wie lange brauchen Unterlagen und allgemeine Belege aufzubewahren?

Wie lange brauchen Unterlagen und allgemeine Belege aufzubewahren?

Allgemeine Unterlagen und allgemeine Belege sind 6 Jahre lang aufzubewahren. Haben sie aber Buchfunktion oder dienen sie als Buchungsgrundlage, so betragen die Aufbewahrungsfristen 10 Jahre. Dies gilt sowohl nach Handelsrecht,

Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für geschäftliche Unterlagen?

Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Man unterscheidet dabei Fristen von sechs und zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfristen für die Unternehmen richten sich vornehmlich nach zwei Rechtsgrundlagen, nach dem Steuerrecht und nach dem Handelsrecht.

Wie ist die Aufbewahrung von Tchibo gewährleistet?

Durch eine strenge Herstellerauswahl wird gewährleistet, dass das vielfältige Sortiment von Tchibo unseren hohen Ansprüchen genügt und jedes Produkt hält, was es verspricht. Wählen Sie für die Aufbewahrung Behälter aus Karton oder Holz, achten Sie am besten auf das FSC-Siegel: Es gewährleistet, dass das Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft stammt.

Wer ist aufbewahrungspflichtig?

Aufbewahrungspflichtig ist jeder, der eine Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht hat. Beginn der Aufbewahrungsfrist ist jeweils das Ende des Kalenderjahres, in welchem Änderungen oder Neuanlagen der Unterlagen erfolgten. Die Aufbewahrungsfristen können sich verlängern, sofern die Dokumente z.B.

Welche Vorschriften müssen bei der Aufbewahrungsfristen berücksichtigt werden?

Daneben müssen aber auch betäubungsmittelrechtliche Vorschriften und Bestimmungen des Chemikalienrechts sowie das Transfusionsgesetz berücksichtigt werden. Eine detaillierte Übersicht der Aufbewahrungsfristen ist auf der neuen DAP Retax-Arbeitshilfe „Dokumentation und Aufbewahrungsfristen“ zu finden.

Was ist bei den Daten und Dokumenten aufbewahrungspflichtig?

Bei den Daten und Dokumenten ist – wie bei den Informationen in Papierbelegen – auf deren Inhalt und auf deren Funktion abzustellen, nicht auf deren Bezeichnung. So sind beispielsweise E-Mails mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig.

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