Auf was fällt Grunderwerbsteuer an?
Die Grunderwerbsteuer berechnet sich aus dem Kaufpreis des notariellen Kaufvertrages und bezieht sich somit auf den aktuellen Wert der Immobilie. Die Höhe der Grunderwerbsteuer variiert je nach Bundesland momentan zwischen 3,5 Prozent und 6,5 Prozent des Kaufpreises (Stand 2021).
Ist die Grunderwerbsteuer rechtens?
Die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes ist Ländersache, daher variieren die Steuersätze innerhalb Deutschlands. Sie liegt zwischen 3,5 Prozent des Kaufpreises in Bayern und Sachsen und 6,5 Prozent in Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Wer zieht die Grunderwerbsteuer ein?
Der Notar hält im Kaufvertrag fest, wer die Grunderwerbsteuer übernimmt – normalerweise ist das der Käufer. Grundsätzlich sind aber dennoch sowohl Verkäufer als auch Käufer grunderwerbsteuerpflichtig. Zahlt der Käufer die Steuer nicht, kann das Finanzamt also auch den Verkäufer zur Zahlung heranziehen.
Ist die Zahlung der Grunderwerbsteuer einmalig?
Während die Grunderwerbsteuer einmalig beim Kauf eines Grundstücks bzw. Eigenheims zu zahlen ist, ist die Grundsteuer eine regelmäßige Zahlungsverpflichtung. Wer ein Grundstück besitzt wird von seiner Gemeinde einmal im Jahr aufgefordert die Grundsteuer zu entrichten. In der Regel wird die Abgabe im Januar fällig.
Wer haftet für die Zahlung der Grunderwerbsteuer?
Zahlt der Käufer die Grunderwerbsteuer nicht, ist im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt auch der Verkäufer zur Zahlung der Grunderwerbsteuer verpflichtet. Bei Rückabwicklung des Vertrages wird dann aber wieder der Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben, so dass auch die Haftung des Verkäufers entfällt.
Wann meldet sich das Finanzamt wegen Grunderwerbsteuer?
Die Rechnung über die Grunderwerbsteuer erhält man etwa sechs bis acht Wochen nach Beurkundung und hat dann genau einen Monat Zeit, um zu bezahlen. Den zugehörigen Zahlungsbescheid erhält man vom Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die neue Immobilie liegt (daher „Liegenschaftsfinanzamt“ genannt).
Kann die Gebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt werden?
13 klar geregelt: „Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden“ dürfen auf die Mietergemeinschaft umgelegt werden. In den Nebenkosten darf die Gebäudeversicherung also angesetzt werden; sie gehört damit zu den sogenannten umlagefähigen Kosten.