Ist das Verfahren des Familiengerichts grundsatzlich ausgeschlossen?

Ist das Verfahren des Familiengerichts grundsätzlich ausgeschlossen?

Die Öffentlichkeit ist von Verfahren des Familiengerichts grundsätzlich ausgeschlossen, sodass die Privatsphäre der Beteiligten gewahrt bleibt. Lediglich Urteile müssen öffentlich verkündet werden, wie aus § 173 Abs. 1 GVG hervorgeht.

Was ist die Rechtsgrundlage des Familiengerichts?

Bei den Familiengerichten handelt es sich um spezielle Abteilungen der Amtsgerichte, die sich ausschließlich mit Familiensachen befassen. In § 23b GVG ( Gerichts-verfassungsgesetz) ist die Rechtsgrundlage der Familiengerichte juristisch verankert.

Was ist die nächsthöhere Instanz eines Familiengerichts?

Die nächsthöhere Instanz eines Familiengerichts ist stets der Zivilsenat des zuständigen Oberlandesgerichts. Dieser wird auch als Senat für Familiensachen oder Familiensenat bezeichnet und unterliegt selbstverständlich ebenfalls dem Zivilprozessrecht.

Wie ist die Rechtsgrundlage der Familiengerichte verankert?

In § 23b GVG ( Gerichts-verfassungsgesetz) ist die Rechtsgrundlage der Familiengerichte juristisch verankert. In Anbetracht der Vielfalt des deutschen Familienrechts ergibt sich ein breites Spektrum an Aufgaben für die Familiengerichte.

Wie kann das Familiengericht ein Ordnungsgeld auferlegen?

Der weniger offizielle Anschein des Termins bedeutet aber nicht, dass das Verfahren für die Beteiligten freiwillig wäre. Vielmehr kann auch das Familiengericht das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen und demjenigen, der unentschuldigt nicht zu einem Termin erscheint, ein Ordnungsgeld auferlegen.

Welche Kosten entstehen in einem gerichtlichen Verfahren?

Kosten, die in einem gerichtlichen Verfahren entstehen, sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Verfahrens. Es gilt der Grundsatz, dass die im Verfahren unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt ( § 154 Abs. 1 VwGO ).

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