Sollte man einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Sollte man einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Unterschreiben Sie nichts. Aufhebungsverträge können nur schriftlich geschlossen werden. Ohne Ihre Unterschrift geht also gar nichts. Das bedeutet auch, dass Sie es sich – so lange Sie noch nicht unterschrieben haben – immer noch anders überlegen können.

Kann ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag fordern?

Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag. Stimmt der Arbeitgeber dem Aufhebungsvertrag nicht zu, können Sie ihn nicht dazu zwingen. Ein Aufhebungsvertrag kann nur geschlossen werden, wenn sich beide Parteien einig darüber sind.

Kann man einen Aufhebungsvertrag rückwirkend machen?

Ein Aufhebungsvertrag ist rückwirkend möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war. Wenn er währenddessen keiner Beschäftigung beim Arbeitnehmer nachgeht, dann wurde das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt. Für diesen Zeitraum kann ein Aufhebungsvertrag rückwirkend abgeschlossen werden.

Kann ich Abfindung ablehnen?

Ebenso wie dem Arbeitgeber steht auch dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu. Er kann das Abfindungsangebot des Arbeitgebers ablehnen und Kündigungsschutzklage erheben. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Arbeitnehmers sollte immer seine individuelle Interessenslage sein.

Soll ich die Abfindung nehmen?

Eine Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a KschG hat für Arbeitnehmer den Vorteil, dass ihnen die Abfindung gewiss ist, sofern sie die Kündigung hinnehmen. Außerdem gibt es keine Sperrfrist. Annehmen muss man ein solches Angebot nicht.

Warum Abfindung bei Kündigung?

„Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung. Ein Arbeitgeber kann diese dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen. Sie dient quasi als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten“, erklärt Frank Preidel.

Wann muss keine Abfindung gezahlt werden?

Wird der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmers geschlossen, weil dieser zum Beispiel schnell eine neue Stelle antreten will, gibt es keinen Grund für den Arbeitgeber, eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag kann frei verhandelt werden.

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