Wann endet eine transmortale Vollmacht?
Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam bleibt. Der Bevollmächtigte kann in diesem Fall auch nach dem Tod des Erblassers den Erblasser vertreten, d.h. z.B. Verträge abschließen oder kündigen.
Wann verfällt eine Vollmacht?
Der Tod des Bevollmächtigten führt regelmäßig zum Erlöschen der Vollmacht (arg. §§ 673, 675 BGB). Ist die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten erteilt worden, besteht sie aber auch nach seinem Tod fort. Wird er geschäftsunfähig, endet dementsprechend die Vollmacht.
Kann man als Bevollmächtigter zurücktreten?
Selbst wenn ein Bevollmächtigter sein Amt bereits ausführt, kann er jederzeit wieder davon zurücktreten. Laut § 172 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bleibt die Vertretungsmacht so lange bestehen, bis die Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber zurückgegeben wird.
Was gibt es für die Form einer Vollmacht?
Für die Form einer Vollmacht gibt es eigentlich keine besonderen „Vorschriften“, man kann eine Vollmacht also immer so „aufteilen“, wie man es möchte. Auch muss man eine Vollmacht nicht zwingend schriftlich erteilen. Genau genommen ginge dies sogar mündlich. Davon ist aber aus Beweisgründen abzuraten.
Wie endet die Vollmacht beim Tod des Vollmachtgebers?
Bei Tod des Vollmachtgebers endet die Vollmacht – der Bevollmächtigte kann für den Verstorbenen keine Bankangelegenheiten mehr erledigen. Eine solche Vollmacht ist zum Beispiel empfehlenswert, um Streitigkeit unter mehreren Erben zu verhindern. Eine postmortale Bankvollmacht wird erst im Todesfall wirksam.
Wie machen sie das beim Aufsetzen der Vollmacht?
Wie beim Aufsetzen der Vollmacht machen Sie das am besten schriftlich: Schicken Sie ein Schreiben an die Bank und eines an den Bevollmächtigten. Vernichten Sie die Bankvollmacht und alle Kopien.
Ist eine Bank mit einer wirksamen Vollmacht ausgestattet?
Tritt eine mit einer wirksamen Vollmacht ausgestattete Person bei einer Bank als Vertreter des Vollmachtgebers auf, dann ist die Bank dem Grunde nach weder berechtigt noch verpflichtet, die näheren Umstände der Vollmacht zu hinterfragen oder den Erblasser zu kontaktieren, um sich das konkrete Rechtsgeschäft absegnen zu lassen.