Was zählt zum Einkommen bei Kindesunterhalt?
Grundsätzlich zählt für den Unterhalt all solches Einkommen, welches aus Arbeitsverhältnissen oder anderweitigen Einnahmen bezogen wird. Dennoch ist es gesetzlich nicht gesondert definiert, was genau für einen Kindesunterhalt herangezogen wird. Im Regelfall handelt es sich um besteuerbare Einnahmen.
Was wird für Unterhalt angerechnet?
Die Einkünfte. Kapitaleinkünfte, also Zinsen und Dividenden. Dazu zählen auch Zinseinkünfte aus dem Verkauf der Immobilie, in der die Eheleute früher wohnten. Sozialvergünstigungen (Krankengeld, Bafög, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente), aber nicht alle Sozialleistungen gelten als Einkommen!
Wie wird der Unterhalt berechnet beim Jugendamt?
Der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Ehegatten- und Betreuungsunterhalt werden nach der 3/7-Methode des Differenzeinkommens berechnet.
Was ist wichtig bei der Berechnung von Unterhalt als Einkommen?
Das Wichtigste in Kürze: Was bei der Berechnung von Unterhalt als Einkommen zählt Neben anderen Faktoren richtet sich der Kindesunterhalt maßgeblich nach Einkommen und finanzieller Situation des Unterhaltsschuldners. Als unterhaltsrelevant gilt dabei in der Regel solches Einkommen, welches gesetzlich besteuert wird.
Was sind unterhaltsrelevante Einkommen für den Kindesunterhalt?
Diese stellen in der Regel unterhaltsrelevantes Einkommen für den Kindesunterhalt dar und umfassen: Handelt es sich um ein reguläres Arbeitnehmerverhältnis, dann wird meist das Nettoeinkommen für den Unterhalt herangezogen, welches sich durchschnittlich aus den letzten zwölf Monaten ergibt.
Welche Einkünfte sind für den Unterhalt relevant?
Diese Einkünfte sind relevant. Grundsätzlich zählt für den Unterhalt all solches Einkommen, welches aus Arbeitsverhältnissen oder anderweitigen Einnahmen bezogen wird.
Was ist der Bedarf für den Unterhaltsberechtigten Ehegattenunterhalt?
Bei der Ermittlung des Bedarfs für den Ehegattenunterhalt (also wieviel der unterhaltsberechtigte Ehegatte an Unterhalt benötigt) gilt, daß grundsätzlich nur die eheprägenden Verbindlichkeiten vom Einkommen abgesetzt werden können. Eheprägend bedeutet, daß die Kreditverbindlichkeiten bereits während des ehelichen Zusammenlebens entstanden sind.