Wer kann als Nebenklager auftreten?

Wer kann als Nebenkläger auftreten?

1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner zu. Des Weiteren können sich auch Personen, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben, als Nebenkläger anschließen.

Wann darf man als Nebenkläger auftreten?

Zulässigkeit einer Nebenklage Bei welchen Straftaten das der Fall ist und welche Personen hierzu berechtigt sind, ist abschließend in § 395 StPO geregelt. Danach ist die Nebenklage zulässig bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung u.

Wie lange braucht ein Elternteil nach und nach zu sein?

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müssen Kinder ab einem Alter von etwa vier Jahren nach und nach lernen, auch unbeaufsichtigt zu sein. Die Bundesrichter meinen: Wenn ein Elternteil im Abstand von maximal 30 Minuten nach dem Kind sieht, ist das ausreichend. Entsteht der Schaden innerhalb dieser Zeitspanne, haften die Eltern nicht.

Was sind die Rechten des umgangsberechtigten Elternteils?

Zu den Rechten des umgangsberechtigten Elternteils gehören grundsätzlich auch Urlaube mit dem Kind. Während der Besuchszeiten darf er frei entscheiden, ob er mit dem Kind z. B. Verwandte in den Alpen oder einen Freizeitpark in Norddeutschland besuchen möchte.

Welche Rechte haben Eltern beim Umgang mit ihrem Kind?

Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sondern auch eine Pflicht dazu. Weitere Rechte und Pflichten beim Umgangsrecht beinhalten: Zu den Rechten des umgangsberechtigten Elternteils gehören grundsätzlich auch Urlaube mit dem Kind.

Wie darf ein Elternteil den Umgang verweigern?

Ein Elternteil darf dem anderen Elternteil den Umgang nur verweigern, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wie bspw. Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch, schwere Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach Aufenthalt mit Umgangsberechtigtem, Entführungsgefahr, Drogen- und Alkoholmissbrauch des Umgangsberechtigten oder ansteckende Krankheiten.

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