Wie kann der überlebende Ehegatte das Testament ändern?
Dort kann verfügt werden, dass der überlebende Ehegatte das Testament auch nach dem ersten Todesfall ändern oder ein gänzlich neues Testament errichten kann. Dann ist man nach dem ersten Erbfall vollständig frei in seiner Entscheidung darüber. Eine derartige Überlegung ist sicher auch vernünftig.
Warum steht in einem gemeinschaftlichen Testament nichts darüber?
Oft steht in einem gemeinschaftlichen Testament nichts darüber, ob der überlebende Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist oder ob er ein anderes Testament errichten kann. In derartigen Fällen gilt meistens, dass der überlebende Ehegatte an das Testament gebunden ist.
Was ist der Zweck des Testamentsregisters?
Der Zweck des Testamentsregisters ist es, dass ein Testament nach dem Tod des Erblassers auch Beachtung findet. Das Register wird nach dem Ableben eines Menschen von Amts wegen geprüft, sodass ein notarielles Testament in jedem Fall gefunden wird.
Was ist ein sogenanntes Berliner Testament?
Ein sogenanntes Berliner Testament legt fest, wie nach dem Tod der Ehegatten mit dem Vermögen zu verfahren ist. Ohne anderslautende Zusätze ist der überlebende Ehepartner daran gebunden.
Wie erlischt der Tod des Rechtsanwalts?
Tod des Rechtsanwalts. Mit dem Tod des Bevollmächtigten erlischt dessen Mandat (§§ 673, 675 BGB) und als Folge davon auch die Vollmacht (§ 168 Satz 1 BGB). Wurde für die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt, so wird das Fortbestehen der Vollmacht fingiert, denn dieser gilt als bevollmächtigt,
Hat ein Ehepartner einmal ein wechselseitiges Testament erstellt?
Haben Ehepartner einmal ein wechselseitiges Testament in der oben geschilderten Form (oder in ähnlicher Formulierung) erstellt, kann nicht ein Ehepartner alleine dieses Testament abändern. Dies geht auch nicht nach dem Tod des Ehepartners, mit dem er das Testament seinerzeit gefertigt hatte.
Ist die Änderung des Testaments möglich?
Fehlt es aber an einer solchen Klausel, ist die Änderung des Testaments für den Überlebenden nicht möglich (so auch das AG Geldern in seinem Beschluss vom 12.3.2013, Az. 26 VI 675/12, veröffentlicht in NJW-Spezial 2013, 647).