Wie wird der Gegenstandswert bei einer Scheidung berechnet?

Wie wird der Gegenstandswert bei einer Scheidung berechnet?

Bei der Ermittlung des Streitwerts für die Scheidung ist zuerst auf die Nettoeinkünfte der Ehegatten abzustellen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird mit 3 multipliziert. Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich auf 3.000 EUR, multipliziert mit 3 ergibt das einen Streitwert in Höhe von 9.000 EUR.

Wie setzt sich der Verfahrenswert bei einer Scheidung zusammen?

Der Verfahrenswert berechnet sich für die Scheidung aus dem 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Hinzu kommen 10 Prozent aus dem errechneten Wert für jede zu überprüfende Rentenanwartschaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

Wie hoch sind die Rechtsanwaltskosten bei einer Scheidung?

Im günstigsten Fall – bei einem Verfahrenswert (Mindeststreitwert) von 4.000 € (3.000 € für die Scheidung selbst und 1.000 € für den Versorgungsausgleich) – kostet eine einvernehmliche Scheidung (nur ein Anwalt wird beauftragt) etwa 1.130 €, wobei 3/4 für den Anwalt und 1/4 für das Gericht aufgebracht werden müssen.

Was beträgt die Terminsgebühr bei der Scheidung?

Berechnung der Terminsgebühr. Die Terminsgebühr beträgt bei der Scheidung grundsätzlich 1,2 Gebühren­sätze. Eine 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 1.036 Euro (§13 RVG). Die Termins­gebühr berechnet sich daher wie folgt: 1,2 × 1.036 = 1.243,20 Euro .

Wie bestimmen sie ihre Scheidungskosten?

Ihre Scheidungskosten bestimmen sich nach dem Verfahrenswert (auch Gegenstandswert, Streitwert). Das Gericht setzt spätestens am Ende Ihres Scheidungsverfahrens den Verfahrenswert fest. Der Verfahrenswert berechnet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Auch das Einkommen und Vermögen Ihres Ehegatten wird dabei berücksichtigt.

Wie sind die tatsächlichen Kosten bei der Scheidung ermittelt?

Das System zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten bei Scheidung ist dann sowohl für die Rechtsanwaltsgebühren als auch für Gerichtskosten gleich: Steht der Gegenstandswert bzw. Streitwert (Verfahrenswert) fest, ist die für diesen Wert geltende Gebühr aus den jeweiligen gesetzlichen Tabellen zu entnehmen.

Was beträgt die Verfahrensgebühr für das Scheidungsverfahren?

Die Verfahrens­gebühr beträgt bei der Scheidung grundsätzlich 1,3 Gebühren­sätze. Eine 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 1.036 Euro (§13 RVG). Somit ergibt sich die Verfahrens­gebühr wie folgt: 1,3 × 1.036 = 1.346,80 Euro. Terminsgebühr für das Scheidungsverfahren

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