Wie wird der Vormund vom Familiengericht bestellt?

Wie wird der Vormund vom Familiengericht bestellt?

Der Vormund wird vom Familiengericht bestellt, wobei ein Minderjähriger auch mehrere Vormünder – beispielsweise ein Ehepaar – bekommen kann. Haben die Eltern den Vormund nicht selbst benannt, was unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, dann wählt das Familiengericht ihn nach Rücksprache mit dem Jugendamt selbst aus, § 1779 Abs. 1 BGB.

Was ist die Verfahrensweise bei der Vormundschaft?

Die Verfahrensweise bei der Vormundschaft. Sobald eine minderjährige Person nicht unter elterlicher Sorge steht, wird ein Vormund ernannt, bestellt werden. Ohne elterliche Sorge ist ein Kind, wenn beispielsweise beide Eltern verstorben sind, genauso kann ein Sorgerecht fehlen, wenn es den beiden Elternteilen gerichtlich entzogen worden ist.

Kann eine Vormundschaft übergangen werden?

Vormünder, die durch die Eltern bestimmt wurden, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen übergangen werden. Ist davon auszugehen, dass das Wohl des Mündels gefährdet ist, kann eine Vormundschaft übernommen werden. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt und widerspricht der Benennung des Vormunds, kann dieser ebenfalls übergangen werden (§ 1778 BGB).

Warum gibt es keine Vormundschaft für volljährige?

Für Erwachsene gibt es seit 1992 keine Vormundschaft mehr. Vielmehr kann eine rechtliche Betreuung angeordnet werden, wenn ein Volljähriger nicht mehr in der Lage ist, sich um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Nur Minderjährige erhalten unter bestimmten Umständen einen Vormund. Für Volljährige kann ein Betreuer bestellt werden.

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Was ist ein Vormund?

Ein Vormund ist demzufolge eine Person, welche die Vormundschaft für ein Mündel übernimmt und somit ihr gesetzlicher Vertreter wird. Sowohl geschäftsfähige Personen, mehrere Personen zusammen, das Jugendamt, als auch ein Verein können als Vormund fungieren.

Welche Vormundschaft erhält ein Minderjähriger?

I. Vormundschaft. Ein Minderjähriger erhält gemäß § 1773 Abs. 1 einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht bzw. wenn die Eltern in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist, § 1773 Abs.

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